BSG - Beschluss vom 01.02.2016
B 14 AS 266/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 175/12
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1485/09

BSG - Beschluss vom 01.02.2016 (B 14 AS 266/15 B) - DRsp Nr. 2016/4275

BSG, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 266/15 B

DRsp Nr. 2016/4275

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das eingangs genannte Urteil ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.