BSG - Beschluss vom 01.02.2016
B 13 R 445/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1749/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 897/12

BSG - Beschluss vom 01.02.2016 (B 13 R 445/15 B) - DRsp Nr. 2016/6165

BSG, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 445/15 B

DRsp Nr. 2016/6165

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 18.11.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil diese nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, die von ihr zuletzt - im Oktober 2001 - versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 21.1.2016, ergänzt mit - nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenem - Schriftsatz vom selben Tag, genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).