BSG - Beschluss vom 01.02.2016
B 13 R 437/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 62/15
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1103/14

BSG - Beschluss vom 01.02.2016 (B 13 R 437/15 B) - DRsp Nr. 2016/3193

BSG, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 437/15 B

DRsp Nr. 2016/3193

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 11.11.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss einen Verfahrensmangel geltend. Er hat Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

II

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).