Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Mit Urteil vom 27.8.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch das LSG gerügt, weil dieses ihrem Wunsch nicht entsprochen habe, für den Fall einer nervenärztlichen Begutachtung eine Begleitperson mitbringen zu dürfen. Da es nach Aktenlage von dem Bestehen einer Erkrankung auf neurologischpsychiatrischem Fachgebiet ausgegangen sei, hätte es zudem auch ohne Einholung eines Gutachtens auf die Bewilligung der Rente erkennen können.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
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