Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 20.8.2015 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bis 30.6.2013 verneint, weil er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union nicht erfülle. Der Kläger hat persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er wendet sich dagegen, dass neuere Krankheiten vom LSG nicht berücksichtigt worden seien, und trägt vor, er verfüge in Kroatien nicht über genügend Geld zum Leben.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
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