Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 7.12.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 10.4.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Der Kläger hat mit einem von ihm selbst und von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schreiben, das am 20.12.2015 per Telefax beim
Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum
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