BSG - Beschluss vom 01.02.2016
B 12 KR 71/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 125/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1996/12

BSG - Beschluss vom 01.02.2016 (B 12 KR 71/14 B) - DRsp Nr. 2016/4971

BSG, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 71/14 B

DRsp Nr. 2016/4971

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit von Bescheiden über die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf Leistungen aus einer KapitalLebensversicherung. Diese Leistungen qualifizierten die Beklagten zunächst vollständig, später teilweise als solche der betrieblichen Altersversorgung und setzten die Beiträge in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V monatlich nach einem Einhundertzwanzigstel des Zahlbetrags fest.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 4.6.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder