BSG - Beschluss vom 01.02.2016
B 12 KR 38/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 295/12
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 85/08

BSG - Beschluss vom 01.02.2016 (B 12 KR 38/14 B) - DRsp Nr. 2016/5540

BSG, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 38/14 B

DRsp Nr. 2016/5540

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Erstattung von Beiträgen zu den Zweigen der Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, die seine Arbeitgeberin, die Beigeladene zu 2., auf die zu seinen (des Klägers) Gunsten an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entrichteten Umlagen an die beklagte Krankenkasse in deren Funktion als Einzugsstelle abgeführt hat. Insbesondere wendet er sich gegen die Berücksichtigung des sog Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs 1 S 3 und 4 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bzw für Zeiträume vor dem 1.1.2007 nach § 2 Abs 1 S 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.2.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.