BSG vom 31.03.1993
13 RJ 65/91
Normen:
RVO § 1247 Abs. 2, § 1276 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 1993, 404
SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14

BSG - 31.03.1993 (13 RJ 65/91) - DRsp Nr. 1993/3489

BSG, vom 31.03.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 65/91

DRsp Nr. 1993/3489

»1. Für einen Versicherten, dessen Leistungsfähigkeit durch häufig auftretende Fieberschübe jeweils für mehrere Tage vollständig aufgehoben wird, kann der Arbeitsmarkt unter dem Gesichtspunkt verschlossen sein, daß er im Erwerbsleben nicht mehr unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einsetzbar ist. 2. Voraussetzung für eine Zeitrentengewährung nach § 1276 Abs. 1 Satz 2 RVO ist ein für den Versicherten grundsätzlich zugänglicher Arbeitsmarkt (Anschluß an BSG vom 7. 4. 1992 - 8 RKn 1/91 = BSGE 70, 230 = SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3).«

Normenkette:

RVO § 1247 Abs. 2, § 1276 Abs. 1 S. 2;

I. Streitig ist die Weitergewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Der 1939 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt. Seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971 war er als Gummiarbeiter im Reifenwerk der P. AG versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 19. Juli 1984 wurde er fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben.