I. Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Kläger ist selbständiger Winzer. Seit 1966 ist er Winzermeister. Pflichtbeiträge, die vom Kläger für die Zeit von 1959 bis 1961 entrichtet worden waren, hat die Beklagte 1964 erstattet (Bescheid vom 27. Januar 1964). Freiwillige Beiträge hat der Kläger seit 1976 für die Zeit von 1956 bis 1988 mit Ausnahme des Jahres 1983 durchgehend entrichtet bzw.nach Art.
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