I. Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 15. März 1990.
Sie ist gelernte Arzthelferin und war ab 1. August 1977 berufstätig. Vom 18. Februar bis 2. Juni 1987 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld (Mug) und nach der Geburt ihres ersten Kindes (am 7. April 1987) vom 3. Juni 1987 bis 6. Februar 1988, dem Ende des Arbeitsverhältnisses, Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Anschließend bezog sie bis zum 6. Februar 1989 Landeserziehungsgeld (LErzg) und nach der Geburt des zweiten Kindes (am 10. März 1989) für die Dauer der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes wiederum Erzg nach dem BErzGG.
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