BSG vom 25.02.1992
5 RJ 34/91
Normen:
FRG §§ 5, 6, 7 ; HKG ; RVO § 1252 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1252 Nr. 2

BSG - 25.02.1992 (5 RJ 34/91) - DRsp Nr. 1993/1430

BSG, vom 25.02.1992 - Aktenzeichen 5 RJ 34/91

DRsp Nr. 1993/1430

»Zur Frage, ob eine seit 1983 in der Bundesrepublik Deutschland lebende »Rußlanddeutsche« die Voraussetzungen der Wartezeitfiktion nach § 1252 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 RVO erfüllt.«

Normenkette:

FRG §§ 5, 6, 7 ; HKG ; RVO § 1252 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 ;

Gründe:

I Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Die 1963 in K. /Sowjetunion geborene Klägerin hat dort nach einer zweijährigen Lehre als Konditorin bis zum Juni 1983 in diesem Beruf gearbeitet. Seit Juli 1983 lebt sie in der Bundesrepublik Deutschland. Sie besitzt einen von der Stadt K. im Oktober 1983 ausgestellten Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A und eine Bescheinigung von derselben Verwaltung vom August 1984, wonach sie als Heimkehrerin iS des § 1 Abs 3 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz [HKG]) anerkannt ist. Für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 10. Juni 1983 erkannte die Beklagte 30 Beitragsmonate nach dem Fremdrentengesetz (FRG) an. Bis Ende März 1985 hatte die Klägerin unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten insgesamt eine Versicherungszeit von 49 Kalendermonaten. Zu diesem Zeitpunkt erkrankte die Klägerin schwer. Sie leidet seitdem an einer psychischen Erkrankung, die bisher als Angstneurose und Entwurzelungssyndrom, als Psychose und als Prozeßpsychose bezeichnet wurde.