Anläßlich eines Telefongesprächs betreffend die Sitzung vom 28. April 1992 informierte Dr. B. das Bundessozialgericht (BSG) darüber, daß er zum 30. September 1991 auf seine Zulassung als Kassenzahnarzt verzichtet habe.
Nach § 22 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der gemäß § 47 Satz 2 SGG auch für die ehrenamtlichen Richter am BSG gilt, ist ein ehrenamtlicher Richter seines Amtes zu entheben, wenn ua der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird. Nachdem Dr. B. auf seine Zulassung als Kassenzahnarzt verzichtet hat, ist eine Voraussetzung für seine Berufung als ehrenamtlicher Richter in einen Senat des BSG für Angelegenheiten des Kassenarztrechts und der Kassen(zahn)ärzte weggefallen; nach § 40 Satz 1 iVm § Abs wirken in dem für die vorgenannten Angelegenheiten zuständigen Senat des BSG aus den Kreisen der Ärzte (Zahnärzte) nur "Kassenärzte (Kassenzahnärzte)" mit. Dieser Status wird mit der Zulassung als Kassen(zahn)arzt begründet und ua mit dem Wirksamwerden eines Verzichts auf die Zulassung beendet (§ des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs [ ]).
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