BSG vom 14.10.1992
14a/6 RKa 58/91
Normen:
SGB IV § 57 ; SGG § 131 Abs. 4, § 164 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 175
NZS 1993, 179
SozR 3-1500 § 55 Nr. 14

BSG - 14.10.1992 (14a/6 RKa 58/91) - DRsp Nr. 1993/1303

BSG, vom 14.10.1992 - Aktenzeichen 14a/6 RKa 58/91

DRsp Nr. 1993/1303

»1. Die Wahlanfechtungsklage ist gegen den betroffenen Versicherungsträger bzw. die betroffene Körperschaft zu richten, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, wie dies bei der Vorstandswahl der KZBV der Fall ist. 2. Bei der Wahlanfechtungsklage ist der Kreis der Anfechtungsberechtigten, soweit er nicht in verschiedenen Gesetzen, die Wahlen zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorsehen, ausdrücklich geregelt ist, weit zu ziehen. 3. Für eine Wahlanfechtungsklage bei kassenzahnärztlichen Vereinigungen ist eine Frist einzuhalten, wie dies durchweg in Fällen gilt, in denen eine Wahlanfechtungsklage gesetzlich geregelt ist. 4. Bei Wahlanfechtungsklagen ist es nicht erforderlich, diejenigen Organe oder Stellen beizuladen, die bei einer Wahlwiederholung erneut tätig werden müssen. Ein Fall notwendiger Beiladung liegt jedenfalls nicht bei denjenigen Gewählten vor, die eine Annahme der Wahl abgelehnt haben. 5. Ein Wahlrechtsgrundsatz, daß die erforderliche Annahme eines Mandats unmittelbar nach Abschluß eines Wahlganges und vor der Durchführung weiterer Wahlgänge, spätestens jedoch bis zum Ende der Wahlversammlung am selben Tage zu erklären ist, läßt sich nicht feststellen.«

Normenkette:

SGB IV § 57 ; SGG § 131 Abs. 4, § 164 Abs. 2 ;

Gründe: