BSG vom 13.10.1992
5 RJ 38/91
Normen:
RVO § 1248 Abs. 5, Abs. 7 ; SGB VI § 300 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-6481 Nr. 10 Nr. 1

BSG - 13.10.1992 (5 RJ 38/91) - DRsp Nr. 1993/1310

BSG, vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 5 RJ 38/91

DRsp Nr. 1993/1310

»Durch Nr. 10 des Schlußprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen werden auch für die Verfolgten Rechte begründet, die nur ihre Hachscharah in Deutschland zurückgelegt haben, aber nicht in Deutschland ansässig waren.«

Normenkette:

RVO § 1248 Abs. 5, Abs. 7 ; SGB VI § 300 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Altersruhegeld. Der am 19. Januar 1923 in W. geborene jüdische Kläger hielt sich bis Sommer 1938 in Österreich auf. Von September 1938 bis Juli 1939 bereitete er sich auf die Auswanderung nach Palästina in der Kollektivausbildungsstätte Landwerk A. bei L. (Reichsgebiet) vor (Hachscharah). Unmittelbar danach wanderte er über W. nach Palästina aus. Der Kläger erhielt 1965 von den österreichischen Behörden eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Schilling wegen des von ihm erlittenen Ausbildungsschadens. Er ist seit 1948 israelischer Staatsangehöriger.