Der Kläger ist mit der Klage gegen die Befristung seiner Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung bis 30. Juni 1991 (Beschluß/Bescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf vom 12./25. April 1989 bzw Beschluß/Bescheid des Beklagten vom 28. Juni/18. Juli 1989; im folgenden nur zitiert mit den Daten der Bescheide) in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Im Revisionsverfahren hat der Beklagte beantragt, die Vollziehung seines Bescheides vom 18. Juli 1989 anzuordnen. Nach Rücknahme dieses Antrages hat der Kläger mit Bezug hierauf beantragt, "über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sowie den Gegenstandswert festzusetzen". Anläßlich der Rücknahme der Revision des Klägers hat dessen Prozeßbevollmächtigte beantragt, "den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen".
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|