BSG vom 08.10.1992
5 BJ 160/92
Normen:
GVG § 189 ; SGG § 160 a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
MDR 1993, 173
SozR 3-1720 § 189 Nr. 1

BSG - 08.10.1992 (5 BJ 160/92) - DRsp Nr. 1993/1313

BSG, vom 08.10.1992 - Aktenzeichen 5 BJ 160/92

DRsp Nr. 1993/1313

»1. Bei der Verletzung des § 189 GVG liegt kein absoluter Revisionsgrund vor. 2. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Verletzung des § 189 GVG begründet, so ist der Verfahrensmangel nur dann im Sinne von § 160a Abs. 2 S. 3 SGG bezeichnet, wenn dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem Fehler beruhen kann.«

Normenkette:

GVG § 189 ; SGG § 160 a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil, daß das Landessozialgericht (LSG) bei der Urteilsfindung § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verletzt habe. Der vom LSG in der mündlichen Verhandlung hinzugezogene Dolmetscher sei, wie sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergebe, weder vereidigt worden noch habe er sich auf einen allgemein geleisteten Dolmetschereid bezogen.