BSG vom 05.08.1992
14a/6 RKa 4/90
Normen:
RVO § 368 n Abs. 5 ; SGB V § 106 ; SGG § 103 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 90
SozR 3-2500 § 106 Nr. 13

BSG - 05.08.1992 (14a/6 RKa 4/90) - DRsp Nr. 1993/1362

BSG, vom 05.08.1992 - Aktenzeichen 14a/6 RKa 4/90

DRsp Nr. 1993/1362

»1. Bei der Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines Kassenzahnarztes bei einzelnen Leistungen aufgrund statistischer Prüfung müssen die Prüforgane Umstände berücksichtigen, die einerseits leicht aufzuklären sind und die andererseits nach ihrem Gewicht eine erhebliche Fehlerquelle der statistischen Methode nahelegen und damit einen Ausgleich erfordern, hier bei der Behauptung, daß Leistungen nicht von allen Zahnärzten der Vergleichsgruppe abgerechnet werden. 2. Nur wenn der Behörde gerade hinsichtlich der Feststellung der betroffenen Tatsache eine Einschätzungsprärogative zusteht, kann dies die Amtsermittlungspflicht des Gerichts einschränken.«

Normenkette:

RVO § 368 n Abs. 5 ; SGB V § 106 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Zulässigkeit von Honorarkürzungen wegen überhöhter Abrechnung einzelner Gebührenpositionen aufgrund der statistischen Vergleichsmethode.