LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 22.07.2002
16 Sa 117/02
Normen:
TVG § 1 ; VTV/Bau § 24 Abs. 2 ; BGB § 390 § 404 § 812 § 818 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1561/01

Bruttolohnsumme als Bemessungsgröße für Beiträge zu Sozialkassen des Baugewerbes

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 117/02

DRsp Nr. 2004/7519

Bruttolohnsumme als Bemessungsgröße für Beiträge zu Sozialkassen des Baugewerbes

»Auch in der Zeit vor dem 01.01.1999 gehörten Abfindungen, die von einem baugwerblichen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer aus Anlaß von dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurden, nicht zum Bruttolohn iSv § 24 Abs. 2 VTV/Bau und waren damit nicht Teil der betrieblichen Bruttolohnsumme als Bemessungsgröße für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.«

Normenkette:

TVG § 1 ; VTV/Bau § 24 Abs. 2 ; BGB § 390 § 404 § 812 § 818 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob für die von einem baugewerblichen Arbeitgeber an einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung für die Zeit bis zum 31.12.1998 Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen waren.