BAG - Urteil vom 16.08.2005
9 AZR 580/04
Normen:
ZPO § 256 ; BAT §§ 26 29 34 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ, vom 5. Mai 1998) §§ 4 5 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 456
Vorinstanzen:
LAGHamburg - 5 Sa 48/04 - 27.10.2004,
ArbG Hamburg, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 331/03

Bruttoaltersteilzeitbezüge bei familienbezogenen Bestandteilen des Ortszuschlages

BAG, Urteil vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 580/04

DRsp Nr. 2006/1343

Bruttoaltersteilzeitbezüge bei familienbezogenen Bestandteilen des Ortszuschlages

Orientierungssätze:1. Erhält ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, dessen Ehegatte ebenfalls Beschäftigter des öffentlichen Dienstes ist, als familienbezogene Bestandteile des Ortzuschlages den halben Ehegattenanteil und die ungekürzten kinderbezogenen Teile des Ortszuschlages, so werden bei der Berechnung seiner Bruttoaltersteilzeitbezüge die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages nicht entsprechend der Verringerung seiner Arbeitszeit gekürzt.2. Die sich daraus ergebende Bruttovergütung ist dann um den Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ soweit zu erhöhen, dass der Angestellte 83 % des Nettobetrages seines bisherigen Arbeitsentgelts erhält, § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 TV ATZ. Die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages sind nicht neben dem Aufstockungsbetrag zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 256 ; BAT §§ 26 29 34 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ, vom 5. Mai 1998) §§ 4 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Bemessung der Altersteilzeitvergütung.