1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die Beschwerdeinstanz.
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere um die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung.
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