LSG Sachsen - Beschluss vom 07.03.2017
7 AS 116/17 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 5509/16

Brennstoffe; Bundesweiter Heizspiegel; Heizkosten; Kohle

LSG Sachsen, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 7 AS 116/17 B ER

DRsp Nr. 2017/13815

Brennstoffe; Bundesweiter Heizspiegel; Heizkosten; Kohle

1. Heizkosten für Brennstoffe sind gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in dem Monat zu übernehmen, in dem die Brennstoffe erworben werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R, Rn. 14). 2. Für Energieträger, die im Bundesweiten Heizspiegel - eine Kommunaler Heizspiegel existiert nicht - nicht aufgeführt sind, liegt es nahe. die Werte der Spalte "zu hoch" für den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des Heizspiegels zugrunde zu legen (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12, Rn. 22 ff.).

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die Beschwerdeinstanz.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere um die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung.