LSG Bayern - Urteil vom 06.11.2013
L 2 U 166/10
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 184/09

Borreliose-Neuerkrankung keine besondere Infektionskrankheit als Listen-Berufskrankheit

LSG Bayern, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen L 2 U 166/10

DRsp Nr. 2014/1860

Borreliose-Neuerkrankung keine besondere Infektionskrankheit als Listen-Berufskrankheit

1. Die Infektionskrankheit BK 3102 ("Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten") erfordert tatbestandlich eine Infektion mit von Tieren übertragbaren Krankheitserregern. 2. Der erforderliche Kausalnachweis ist jedenfalls dann nicht geführt, wenn eine jahrzehntelang fehlende medizinische Feststellung von Folgen solcher Krankheitserreger im Blutbild sowie die mangelnde Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, bei Tierärzten und Jägern etc. dagegen sprechen, im Einzelfall bei einer hauswirtschaftlichen Tätigkeit als Köchin, unter den hygienischen Verhältnissen einer Großküche dies sogar eher auszuschließen ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Nr. 3102;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig das Vorliegen einer Lyme-Borreliose als Berufskrankheit (BK) im Sinne des § 9 des Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), nämlich einer von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheit im Sinne von Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).