Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Parteien ist streitig das Vorliegen einer Lyme-Borreliose als Berufskrankheit (BK) im Sinne des § 9 des Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), nämlich einer von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheit im Sinne von Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
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