LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.04.2011
14 Sa 789/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5098/09

Bonusklage bei unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt mit Widerrufsklausel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 14 Sa 789/10

DRsp Nr. 2011/17809

Bonusklage bei unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt mit Widerrufsklausel

1. Formulierungen in Arbeitsverträgen sind missverständlich, soweit in ihnen neben der Freiwilligkeit der Leistung auch ein Widerrufsvorbehalt geregelt ist; der Widerspruch ergibt sich daraus, dass bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt schon kein Anspruch entsteht, bei einem Widerrufsvorbehalt dagegen dem Arbeitnehmer ein Anspruch zusteht, die Arbeitgeberin sich jedoch vorbehält, die versprochene Leistung einseitig zu ändern. 2. Die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt führt dazu, dass für einen verständigen Vertragspartner nicht deutlich wird, dass auch bei mehrfachen, ohne Vorbehalte erfolgten Zahlungen ein Bindungswille für die Zukunft weiterhin ausgeschlossen bleiben soll.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.05.2010, Az 13 Ca 5098/09 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit zweitinstanzlich noch von Interesse, um Bonuszahlungen für die Jahre 2008 und 2009.