LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.02.2011
7 Sa 2035/09
Normen:
BGB § 254; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4981/09

Bonusberechnung bei unwirksamer Kündigung und fortbestehendem Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 2035/09

DRsp Nr. 2011/10051

Bonusberechnung bei unwirksamer Kündigung und fortbestehendem Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung

1. Besteht der Zweck der Bonuszahlung in der Anerkennung von besonderen Leistungen und Engagement auf einer bestimmten Position, kann bei der Entscheidung, welchen Bonusanspruch die Arbeitnehmerin für die Jahre 1999 und 2000 hat, nicht allein auf die Vergangenheit (und damit auf Bonushöhe und Tätigkeit in den Jahren 1994 bis 1997) abgestellt werden; vielmehr ist nach dem Rechtsgedanken des § 252 Satz 2 BGB auch darauf abzustellen, welchen Bonus die Arbeitnehmerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen erhalten hätte, wenn der Grund dafür, dass die Arbeitnehmerin seit Juli 1997 nicht mehr für die Arbeitgeberin arbeitet, in erster Linie die arbeitgeberseitige Kündigung war, die sich im Nachhinein deshalb als rechtswidrig herausgestellt hat, weil die Hauptfürsorgestelle zu Unrecht zugestimmt hatte.