LAG München - Urteil vom 20.04.2011
11 Sa 993/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 Hs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 16589/09

Bonusanspruch bei verbindlicher Zusage des Bonusvolumens durch Bankvorstand; unbegründeter Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund unerwarteter Verschlechterung der Finanzlage

LAG München, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 993/10

DRsp Nr. 2011/10054

Bonusanspruch bei verbindlicher Zusage des Bonusvolumens durch Bankvorstand; unbegründeter Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund unerwarteter Verschlechterung der Finanzlage

Sieht eine arbeitsvertragliche Regelung eine Bonuszahlung vor, die von der Ertragslage der Bank und davon abhängt, dass der Vorstand der Bank den an Mitarbeiter auszuschüttenden Umfang des Bonusvolumens festsetzt und teilt der Vorstand der Bank den Mitarbeitern im laufenden Geschäftsjahr mit, dass das Bonusvolumen 100 % des Bonusvolumens des Vorjahres betrage, hat der Arbeitgeber die ihm zukommende Ermessensentscheidung verbindlich getroffen. Die Entscheidung kann später weder unter Berufung auf eine dramatisch verschlechterte wirtschaftliche Lage nach Inanspruchnahme von Hilfen aus dem SoFFin einseitig revidiert werden noch kann sich der Arbeitgeber nach zwischenzeitlicher Verschmelzung des bisherigen Arbeitgebers mit einer anderen Bank aus denselben Gründen auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.06.2010 - Az.: 15 Ca 16589/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 Hs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um Bonusansprüche für das Jahr 2008.