LAG Niedersachsen, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 998/03
ArbG Hannover, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3/03
Böswilliges Unterlassen zumutbarer Arbeit durch Ablehnung der Änderungskündigung
BAG, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 508/03
DRsp Nr. 2004/14436
Böswilliges Unterlassen zumutbarer Arbeit durch Ablehnung der Änderungskündigung
»Lehnt der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen ab, kann hierin ein böswilliges Unterlassen liegen, zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG).«
Orientierungssätze:1. Ein böswilliges Unterlassen der Annahme einer zumutbaren Arbeit gem. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen ablehnt.2. Die Unzumutbarkeit der Arbeit folgt nicht allein daraus, dass der Arbeitgeber die Fortsetzung derselben Arbeit zu einer verminderten Vergütung anbietet.3. Andererseits ist die Zumutbarkeit der neuen Arbeitsbedingungen nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat und damit die Rechtfertigung der Änderung gerichtlich überprüft wird.4. Der Annahme eines böswilligen Unterlassens kann entgegenstehen, dass der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers vorbereitende Arbeiten für eine selbständige Berufsausübung aufnimmt.
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