BAG - Urteil vom 16.06.2004
5 AZR 508/03
Normen:
BGB §§ 242 615 ; KSchG §§ 2 11 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 435
BAGE 111, 123
BAGReport 2004, 360
BB 2004, 2418
DB 2004, 2166
MDR 2004, 1361
NJW 2005, 1068
NZA 2004, 1155
ZIP 2004, 1916
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 998/03
ArbG Hannover, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3/03

Böswilliges Unterlassen zumutbarer Arbeit durch Ablehnung der Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 508/03

DRsp Nr. 2004/14436

Böswilliges Unterlassen zumutbarer Arbeit durch Ablehnung der Änderungskündigung

»Lehnt der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen ab, kann hierin ein böswilliges Unterlassen liegen, zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG).«

Orientierungssätze: 1. Ein böswilliges Unterlassen der Annahme einer zumutbaren Arbeit gem. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen ablehnt. 2. Die Unzumutbarkeit der Arbeit folgt nicht allein daraus, dass der Arbeitgeber die Fortsetzung derselben Arbeit zu einer verminderten Vergütung anbietet. 3. Andererseits ist die Zumutbarkeit der neuen Arbeitsbedingungen nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat und damit die Rechtfertigung der Änderung gerichtlich überprüft wird. 4. Der Annahme eines böswilligen Unterlassens kann entgegenstehen, dass der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers vorbereitende Arbeiten für eine selbständige Berufsausübung aufnimmt.