LAG Köln - Beschluss vom 26.01.2012
10 Ta 5/12
Normen:
BGB § 859; BGB § 861 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ga 108/11

Blockieren eines dem Arbeitnehmer zu privaten Zwecken überlassenen Dienstfahrzeugs durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 5/12

DRsp Nr. 2012/5165

Blockieren eines dem Arbeitnehmer zu privaten Zwecken überlassenen Dienstfahrzeugs durch den Arbeitgeber

1. Zum einstweiligen Rechtsschutz gegenüber verbotener Eigenmacht bei Dienstfahrzeugen.

2. Ist ein Arbeitnehmer Besitzer eines ihm auch zu privaten Zwecken überlassenen Dienstfahrzeug des Arbeitgebers, stellt das Blockieren des Fahrzeugs auf dem Gelände des Arbeitgebers die Ausübung verbotener Eigenmacht dar, die auch nicht durch § 859 BGB gerechtfertigt ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.2011

- 20 GA 108/11 - teilweise abgeändert und der Antragsgegnerin aufgegeben, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: mit allen Schlüsseln an die Antragstellerin herauszugeben.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 21.11.2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¼ und die Antragsgegnerin zu ¾.

Streitwert: 3.000,00 €

Normenkette:

BGB § 859; BGB § 861 Abs. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiedereinräumung des Besitzes an ihrem bisherigen Dienstfahrzeug, welches sie auch privat nutzen durfte.

Den hierauf gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 21.11.2011 hat das Arbeitsgericht Köln durch Beschluss vom 22.11.2011 - 20 Ga 108/11 - zurückgewiesen.