BSG - Beschluss vom 29.03.2018
B 8 SO 127/17 B
Normen:
SGB XII § 72; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 154/15
SG Landshut, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 62/13

BlindenhilfeAnrechnung von LandesblindengeldGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 127/17 B

DRsp Nr. 2018/5277

Blindenhilfe Anrechnung von Landesblindengeld Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Für eine grundsätzliche Bedeutung muss eine Rechtsfrage aufgeworfen werden, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 72; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der Zeit von Januar 2013 bis Juni 2014.