Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der Zeit von Januar 2013 bis Juni 2014.
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