BSG - Urteil vom 05.08.2004
B 13 RJ 7/04 R
Normen:
KraftfAusbV § 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 6 RJ 154/02 - 26.11.2003,
SG Chemnitz, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 RJ 247/00

Bisheriger Beruf bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 05.08.2004 - Aktenzeichen B 13 RJ 7/04 R

DRsp Nr. 2004/16470

Bisheriger Beruf bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit

1. In der Regel ist bisheriger Beruf iS. des § 43 Abs. 2 SGB VI die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Wurde zuletzt eine geringerwertige Tätigkeit ausgeübt, so ist dies unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Erfolgt die Lösung vom erlernten Beruf aus anderen als gesundheitlichen Gründen, kann ein neuer Hauptberuf auf einer anderen sozialen Ebene jedoch dann angenommen werden, wenn er dem Erwerbsleben des Versicherten sein Gepräge gegeben hat, wobei dies durch die Ausübung einer lediglich befristeten Beschäftigung nicht anzunehmen ist.