LAG Köln - Beschluss vom 17.08.2010
1 SHa 13/10
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 2 S. 3; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 a S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9446/09

Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen; unsubstantiierte Darlegungen eines Flugkapitäns zur willkürlichen Bestimmung des für die Kündigungsschutzklage örtlich zuständigen Arbeitsgerichts

LAG Köln, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 1 SHa 13/10

DRsp Nr. 2010/16521

Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen; unsubstantiierte Darlegungen eines Flugkapitäns zur willkürlichen Bestimmung des für die Kündigungsschutzklage örtlich zuständigen Arbeitsgerichts

1. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) kann die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung bei Verfassungsverstößen, etwa bei Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG entfallen. 2. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung führt nur zu einem "error in procedendo", der noch nicht ausreicht, einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu begründen. 3. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund willkürlicher Rechtsanwendung liegt vor, wenn eine einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder in krasser Weise missdeutet wird (im Anschluss an BVerfG v. 1.10.2009 - 1 BvR 1969/09 -).

Tenor

Das Arbeitsgericht München wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 2 S. 3; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 a S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.