LSG Bayern - Beschluss vom 18.06.2009
L 8 SO 68/09 B ER
Normen:
SGG § 141; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 55 SO 88/09 ER

Bindungswirkung von Eilentscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 68/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26700

Bindungswirkung von Eilentscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Liegt eine rechtskräftige Eilentscheidung vor, ist ein auf dasselbe Begehren gerichteter Antrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig. Beschlüsse im Eilverfahren sind der formellen Rechtskraft, § 141 SGG analog und auch einer sachlichen Bindungswirkung fähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 141; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist die Kosten für eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme zu übernehmen.