SG Koblenz, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 ER 136/06 KR
Bindungswirkung von Beitragsbescheiden, Nichtzahlung von Beiträgen bei rechtswidrigem Beitragsbescheid
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 19.10.2006 - Aktenzeichen L 5 ER 189/06 KR
DRsp Nr. 2007/20401
Bindungswirkung von Beitragsbescheiden, Nichtzahlung von Beiträgen bei rechtswidrigem Beitragsbescheid
1. Soweit durch Bescheid der Beitrag für die Zukunft ohne zeitliche Begrenzung festgesetzt wird, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 48SGB X, dessen Bindungswirkung sich nur auf den Verfügungssatz erstreckt. Falsch ermittelte Berechnungsfaktoren nehmen an ihr nicht teil.2. Entrichtet der Versicherte auf einem rechtswidrigen Beitragsbescheid beruhende Beiträge nicht, so ist er nicht gemäß § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V aus der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ausgeschieden, wenn die Rechtswidrigkeit in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fällt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]