BSG - Urteil vom 22.06.2004
B 2 U 36/03 R
Normen:
RVO § 581 Abs. 3 S. 1 § 581 Abs. 3 S. 2 ; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2 § 56 Abs. 1 S. 3 ; SGB X § 39 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 74/02
SG Hamburg, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 13/99

Bindungswirkung von Ablehnungsbescheiden in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen B 2 U 36/03 R

DRsp Nr. 2005/2312

Bindungswirkung von Ablehnungsbescheiden in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Die in der Begründung des Ablehnungsbescheides aufgenommenen Ausführungen zu der nicht rentenberechtigenden Höhe der MdE bei einer ablehnenden Entscheidung über die Gewährung einer Verletztenrente nehmen an der Bindungswirkung dieses Bescheides regelmäßig nicht teil. 2. Der Versicherungsträger ist bezüglich der Unfallfolgen nicht gehindert, in dem Bescheid über die Rentenablehnung gegebenenfalls mit einem besonderen Verfügungssatz festzustellen, dass bestimmte Gesundheitsschäden Folge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sind, wenn dies für andere Leistungen relevant werden kann oder eine frühzeitige Klärung des Ursachenzusammenhangs im Hinblick auf mögliche zukünftige Rentenansprüche zweckmäßig erscheint. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 581 Abs. 3 S. 1 § 581 Abs. 3 S. 2 ; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2 § 56 Abs. 1 S. 3 ; SGB X § 39 ;

Gründe:

I