Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Sozialgericht Schleswig bestimmt.
I. Der Beschluss betrifft die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Mit seiner am 16. März 2009 beim Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in B ...
Mit Beschluss vom 6. April 2009 hat sich das Sozialgericht Schleswig für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Itzehoe verwiesen. Durch Beschluss vom 6. Mai 2009 hat sich das Sozialgericht Itzehoe ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
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