SG Dortmund, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 212/08
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren; fehlerhafte Anwendung einer Vorschrift über örtliche Zuständigkeit
BSG, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen B 12 SF 1/09 S
DRsp Nr. 2009/28507
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren; fehlerhafte Anwendung einer Vorschrift über örtliche Zuständigkeit
Die Bindung an den Verweisungsbeschluss entfällt nicht allein durch die fehlerhafte Anwendung einer Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Das Sozialgericht Dortmund wird zum zuständigen Gericht bestimmt.