I. Das Arbeitsgericht Münster hat durch Beschluß vom 13.11.2002 - 2 (1) Ca 812/02 - das PKH-Gesuch mangels Erfolgsausichten mit der Begründung zurückgewiesen, der von der Klägerin behaupteten mündlichen Absprache einer veränderten Arbeitszeit stünden das Schriftformerfordernis gemäß § 1 Abs. 2 und § 17 des Arbeitsvertrages vom 02.01.1997 entgegen. Mit im Kern gleicher Begründung hat das Arbeitsgericht Münster durch Urteil vom 14.11.2002 die Zahlungsklage abgewiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|