LAG Hamm - Beschluss vom 15.04.2003
4 Ta 866/02
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 119 Satz 1 ; ZPO § 318 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 (1) Ca 812/02 - 13.11.2002,

Bindungswirkung eines PKH-Beschlusses im Berufungsverfahren für das Beschwerdeverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 866/02

DRsp Nr. 2003/9522

Bindungswirkung eines PKH-Beschlusses im Berufungsverfahren für das Beschwerdeverfahren

»1. Hat das Arbeitsgericht ein PKH-Gesuch einer Partei mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen und in der Hauptsache ein für die Partei nachteiliges Urteil gefällt, das im Berufungsrechtszug abgeändert wird, dann ist die Beschwerdekammer hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten an diese Entscheidung gebunden (§ 318 ZPO). 2. Diese Bindungswirkung tritt bereits dann ein, wenn die Berufungskammer dem erstinstanzlich unterlegenen Berufungskläger unter Bejahung der Erfolgsaussichten Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Die Beschwerdekammer darf in einem solchen Fall im PKH-Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussichten nicht anders beurteilen als die Berufungskammer.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 119 Satz 1 ; ZPO § 318 ;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Münster hat durch Beschluß vom 13.11.2002 - 2 (1) Ca 812/02 - das PKH-Gesuch mangels Erfolgsausichten mit der Begründung zurückgewiesen, der von der Klägerin behaupteten mündlichen Absprache einer veränderten Arbeitszeit stünden das Schriftformerfordernis gemäß § 1 Abs. 2 und § 17 des Arbeitsvertrages vom 02.01.1997 entgegen. Mit im Kern gleicher Begründung hat das Arbeitsgericht Münster durch Urteil vom 14.11.2002 die Zahlungsklage abgewiesen.