LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2017
8 Sa 411/15
Normen:
StGB § 224 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 220/15

Bindungswirkung einer strafrechtlichen Verurteilung im SchmerzensgeldprozessHöhe des Schmerzensgeldes bei mehrfacher Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der körperlichen Unversehrtheit durch einen Vorgesetzten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 411/15

DRsp Nr. 2018/1560

Bindungswirkung einer strafrechtlichen Verurteilung im Schmerzensgeldprozess Höhe des Schmerzensgeldes bei mehrfacher Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der körperlichen Unversehrtheit durch einen Vorgesetzten

1. Eine strafrechtliche Verurteilung entfaltet zwar im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess keine Bindungswirkung, jedoch können die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Rahmen der freien Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Zivilrichters Berücksichtigung finden. 2. Einem Geständnis des Beklagten im Strafverfahren kann auch im Zivilverfahren zumindest Indizwirkung zukommen. 3. Bei mindestens drei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts sowie drei Körperverletzungen ist ein Schmerzensgeld bzw. eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 10.000 EUR angemessen.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.08.2015 - 6 Ca 220/15 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld.