BAG - Urteil vom 27.01.2011
8 AZR 483/09
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 611a (in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung); ZPO § 286; ZPO § 563 Abs. 2; AGG § 3; AGG § 33;
Fundstellen:
DB 2011, 1114
NJW 2011, 2461
NZA 2011, 689
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2070/08
ArbG Berlin, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 5196/06

Bindungswirkung der revisionsgerichtlichen Entschädigung; Prüfung geschlechtsbezogener Benachteiligung im Rahmen einer Gesamtwürdigung; Beförderung

BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 483/09

DRsp Nr. 2011/7290

Bindungswirkung der revisionsgerichtlichen Entschädigung; Prüfung geschlechtsbezogener Benachteiligung im Rahmen einer Gesamtwürdigung; Beförderung

Orientierungssätze: 1. Das Landesarbeitsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die das Bundesarbeitsgericht einer Aufhebung des Berufungsurteils zugrunde gelegt hat, seiner erneuten Entscheidung zugrunde zu legen (§ 563 Abs. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG). Ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen diese Bindungswirkung ist in einem erneuten Revisionsverfahren vom Bundesarbeitsgericht von Amts wegen zu beachten. 2. Bei einer vom Tatsachengericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob mehrere vom Arbeitnehmer als Indizien für eine unzulässige Benachteiligung wegen seines Geschlechts dargelegte Tatsachen eine solche Benachteiligung durch den Arbeitgeber vermuten lassen (§ 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF), dürfen nicht nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, denen gleichsam ein "roter Faden" innewohnt. Vielmehr ist es nicht erforderlich, dass diese Tatsachen denselben Bereich betreffen oder zeitgleich oder von denselben Personen gesetzt worden sind.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2009 - 2 Sa 2070/08 - aufgehoben.