LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2009
L 2 U 136/07
Normen:
SGB IV § 3; SGB IV § 4; SGB IV § 5; SGB IV § 6;
Fundstellen:
NZS 2010, 106
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 166/02

Bindungswirkung der Entsendebescheinigung D/PL 101 nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen bei offensichtlicher Unrichtigkeit, Begriff der Entsendung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2009 - Aktenzeichen L 2 U 136/07

DRsp Nr. 2009/25187

Bindungswirkung der Entsendebescheinigung D/PL 101 nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen bei offensichtlicher Unrichtigkeit, Begriff der Entsendung

1. Die aufgrund des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens ("Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend entsandt werden") vom 25.4.1973 erteilte D/PL 101- Bescheinigung entfaltet im Falle einer offensichtlichen Unrichtigkeit für deutsche Behörden und deutsche Gerichte keine Bindungswirkung und führt nicht zu einer Befreiung von der inländischen Sozialversicherungspflicht. 2. Die Voraussetzungen einer Entsendung sind im deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen nicht abweichend vom deutschen Entsendebegriff definiert. 3. Die Frage der Sozialversicherungspflicht bzw. das Vorliegen einer Einstrahlung richtet sich daher nach den §§ 3 ff. SGB IV und den dazu entwickelten Grundsätzen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.11.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 42.108,97 Euro festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 3; SGB IV § 4; SGB IV § 5; SGB IV § 6;

Tatbestand: