Bindungswirkung der Entscheidung über die Klage im Verfahren der WiderklageRückforderung irrtümlich gezahlten Arbeitslohns
LAG Köln, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 240/15
DRsp Nr. 2015/19813
Bindungswirkung der Entscheidung über die Klage im Verfahren der WiderklageRückforderung irrtümlich gezahlten Arbeitslohns
1. Soweit eine Vorfrage der Widerklage in der Klage rechtskräftig geklärt ist, ist dies bei der Sachentscheidung über die Widerklage zugrunde zu legen. Entscheidend ist, ob das Gericht eine Sachentscheidung über den Ausgangsstreit getroffen hat, der für die Widerklage Bindungswirkung entfaltet.2. Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben.3. Es ist Sache des Empfängers, die den Anspruch ausschließende Kenntnis des Leistenden zu beweisen. Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen vorliegen, gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers
Tenor
1. 2. 3.
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