Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 5.000,00 festgesetzt.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Meldung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu machen.
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