LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2016
L 4 R 3450/15
Normen:
SGB IV § 28a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28a Abs. 9; SGB IV § 28i S. 5; SGB IV § 7a; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 2558/13

Bindungswirkung der bestandskräftigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Anfrageverfahren gegenüber der Einzugsstelle

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2016 - Aktenzeichen L 4 R 3450/15

DRsp Nr. 2016/16321

Bindungswirkung der bestandskräftigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Anfrageverfahren gegenüber der Einzugsstelle

Die bestandskräftige Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, bindet auch die Einzugsstelle, wenn diese im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt und im gerichtlichen Verfahren bezüglich der Statusfeststellung nicht beigeladen war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 5.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28a Abs. 9; SGB IV § 28i S. 5; SGB IV § 7a; SGG § 77;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Meldung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu machen.