OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2010
12 A 2777/09
Normen:
KiBiz § 1 Abs. 3; KiBiz § 18 Abs. 2 S. 4; KiBiz § 19 Abs. 1 S. 1, 3; KiBiz § 19 Abs. 3 S. 1, 3; KiBiz § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 4; KiBiz § 21 Abs. 6; DVO KiBiz § 2; GO NRW § 54; GO NRW § 119 Abs. 1; SGB VIII § 80;

Bindung eines Landes bei der Gewährung eines Landeszuschusses nach § 21 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) bei einer Entscheidung über die Betreuungszeit von Schulkindern in Tageseinrichtungen durch einen örtlichen Träger einer öffentlichen Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 12 A 2777/09

DRsp Nr. 2011/646

Bindung eines Landes bei der Gewährung eines Landeszuschusses nach § 21 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) bei einer Entscheidung über die Betreuungszeit von Schulkindern in Tageseinrichtungen durch einen örtlichen Träger einer öffentlichen Jugendhilfe

Wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entschieden, dass für Schulkinder in den Tageseinrichtungen die Gruppenform III mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden (IIIc) angeboten wird, ist das Land bei der Gewährung des Landeszuschusses nach § 21 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) an diese Entscheidung gebunden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Leistungsbescheides vom 14. April 2009 verpflichtet, dem Kläger für das Kindergartenjahr 2009/2010 weitere Landesmittel in Höhe von 105.998,14 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentschei-dung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KiBiz § 1 Abs. 3; KiBiz § 18 Abs. 2 S. 4;