BSG - Urteil vom 15.02.2005
B 2 U 1/04 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 163 § 128 Abs. 1 § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 4 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 68/02
SG Berlin, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 69 U 540/01

Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche Feststellungen im sozialgerichtlichen Verfahren, haftungsbegründende Kausalität bei Arbeitsunfällen

BSG, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen B 2 U 1/04 R

DRsp Nr. 2005/17906

Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche Feststellungen im sozialgerichtlichen Verfahren, haftungsbegründende Kausalität bei Arbeitsunfällen

1. Voraussetzung für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellungen ist eine eigene Entscheidung des LSG, dass es die entscheidungserheblichen Tatsachen als wahr ansieht. In soweit reicht die bloße Wiedergabe von Angaben bzw Aussagen in wörtlicher Rede oder mit dem Hinweis "nach Angaben ..." nicht aus. 2. Ein Unfall ist trotz Verursachung durch eine so genannte innere Ursache infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten, wenn entweder betriebliche Umstände die innere Ursache wesentlich beeinflusst haben oder dem Versicherten der Unfall ohne die versicherte Tätigkeit wahrscheinlich nicht in derselben Art oder Schwere zugestoßen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 163 § 128 Abs. 1 § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 4 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Anerkennung eines Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall sowie dessen Folgen.