BSG - Urteil vom 27.06.2006
B 2 U 20/04 R
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2110; SGG § 163 ;
Fundstellen:
BSGE 96, 291
NZS 2007, 328
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat - L 2 U 54/02 - 10.09.2003,
SG Saarbrücken - S 3 U 241/00 - 31.01.2002,

Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellung im sozialgerichtlichen Verfahren, Prüfung der Kausalität bei Berufskrankheit

BSG, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen B 2 U 20/04 R

DRsp Nr. 2007/6633

Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellung im sozialgerichtlichen Verfahren, Prüfung der Kausalität bei Berufskrankheit

1. Nicht der in § 163 SGG angeordneten Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen unterliegen Rechtstatsachen, die für die Auslegung, dh für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm benötigt werden. 2. Zur Klärung der Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine bestimmte Berufskrankheit zu verursachen bzw die Anerkennung einer Berufskrankheit unter Einbeziehung weiterer Kriterien zu rechtfertigen, sind medizinische, naturwissenschaftliche und technische Sachkunde nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Hilfe zu nehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2110; SGG § 163 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) gemäß Nr 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Anl BKV) und die Gewährung einer Verletztenrente.

Der im Jahre 1948 geborene Kläger war seit 1972 als Lkw-Fahrer beschäftigt. Zunächst war er bis 1977 bei der Firma Erdbau-Sch. im Baustellenverkehr - ab Mai 1973 als Baustoffanfahrer - tätig. Seit dem 5. April 1977 arbeitet er bei der Firma Spedition M. als Lkw-Fahrer im Fernverkehr.