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Die Klägerin wendet sich gegen den Umfang der Anrechnung von Nebeneinkommen und begehrt die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 10. Juli 1999.
Der 1947 geborenen Klägerin war ab dem 1. April 1997 Alg für 676 Leistungstage bewilligt worden. Die Beklagte stellte die Leistungsdauer ab dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Drittes Buch - (SGB III) zum 1. Januar 1998 auf 709 Leistungstage um. Der Klägerin wurde zuletzt Alg in Höhe von 205,66 DM wöchentlich gezahlt.
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