BAG - Beschluß vom 27.05.1994
5 AZB 3/94
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1572
BRAK-Mitt 1995, 88
NZA 1994, 1054
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1249/93
ArbG Verden, vom 01.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1186/92

Bindung des Berufungsgerichts an die arbeitsgerichtliche

BAG, Beschluß vom 27.05.1994 - Aktenzeichen 5 AZB 3/94

DRsp Nr. 1995/829

Bindung des Berufungsgerichts an die arbeitsgerichtliche

»1. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts gebunden (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 13. Januar 1988 - 5 AZR 410/87 - BAGE 57, 186 f.). 2. Diese Bindung besteht nicht, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist oder der Beschwerdewert des § 64 Abs. 2 ArbGG nach anderen Kriterien als der festgesetzte Streitwert zu ermitteln ist. 3. Bei der Stufenklage richtet sich die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nicht nach der Höhe des Zahlungsanspruchs, sondern nach ihrem Aufwand zur Auskunftserteilung (im Anschluß an BGH Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - BGHR Zivilsachen, ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 18).«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob die Berufung des Beklagten statthaft war.