LAG Köln - Urteil vom 23.01.2012
5 Sa 371/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2939/09

Bindung des Berufungsgericht an vom Erstgericht festgestellten Tatsachen; Schmiergeldverbot

LAG Köln, Urteil vom 23.01.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 371/11

DRsp Nr. 2012/7996

Bindung des Berufungsgericht an vom Erstgericht festgestellten Tatsachen; Schmiergeldverbot

1. Wer sich als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, und damit gegen das sog. Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. In Fällen dieser Art liegt die eigentliche Ursache dafür, dass ein solches Verhalten die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, nicht so sehr in der Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern in der damit zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.