BSG - Beschluß vom 13.06.2006
B 6 KA 16/06 B
Normen:
BMV-Ä § 24 Abs. 2 S. 3 ; EKV-Ä § 27 Abs. 2 S. 3 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG - L 5 KA 27/05 - 01.12.2005,
SG Mainz - S. 6 KA 699/03 - 16.02.2005,

Bindung des Arztes an den Überweisungsschein in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluß vom 13.06.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 16/06 B

DRsp Nr. 2006/20418

Bindung des Arztes an den Überweisungsschein in der vertragsärztlichen Versorgung

Nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften ist der die Überweisung ausführende Arzt an den Überweisungsschein gebunden. Der Überweisungsschein muss ihm daher vor Durchführung der Behandlung vorliegen, das heißt der Überweisungsschein muss zuvor vom behandelnden Vertragsarzt in schriftlicher Form ausgestellt worden sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 24 Abs. 2 S. 3 ; EKV-Ä § 27 Abs. 2 S. 3 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Leitender Arzt der Anästhesieabteilung eines Krankenhauses und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für bestimmte Leistungen auf Überweisung ermächtigt. Die Kassenärztliche Vereinigung Pfalz (Rechtsvorgängerin der Beklagten) berichtigte seine Abrechnungen für die Quartale III/1998 bis I/2002, indem sie die vom Kläger erbrachten und abgerechneten Leistungen in den Behandlungsfällen von der Vergütung ausschloss, in denen der Kläger seine Leistungen vor dem Zeitpunkt erbracht hatte, an dem der den Patienten behandelnde Vertragsarzt die für die Inanspruchnahme des Klägers notwendige Überweisung ausgestellt hatte.