LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2011
10 Sa 111/11
Normen:
BGB § 125 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2316/10

Bindung des Arbeitnehmers an mündlich vereinbarte Vertragsänderung zum Einsatzgebiet

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 111/11

DRsp Nr. 2011/11544

Bindung des Arbeitnehmers an mündlich vereinbarte Vertragsänderung zum Einsatzgebiet

Haben sich die Arbeitsvertragsparteien mündlich darauf geeinigt, dass der Arbeitnehmer in der Vertriebsregion Ost tätig wird, ist der Arbeitnehmer an sein Einverständnis mit einem Wechsel in die Region Ost gebunden; eine arbeitsvertragliche Schriftformklausel steht dem nicht entgegen, da die Vertragsparteien das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben können.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Februar 2011, Az.: 10 Ca 2316/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der Vertriebsregion Nord zu beschäftigen.

Der Kläger (geb. am 05.04.1952) ist seit dem 01.02.1979 bei der Beklagten, die bundesweit Z. betreibt, als Koordinator Food/Merchandiser zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 6.291,67 beschäftigt. Der Kläger wohnt in A-Stadt. Im letzten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.09.1996 (Bl. 8 -10 d.A.) ist u.a. folgendes geregelt:

"§ 1 Tätigkeiten