LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.06.2005
7 Sa 1729/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 700/03

Bindung des Arbeitgebers an Darlegung der Kündigungsgründe gegenüber Betriebsrat - kein Wechsel von außerbetrieblichen auf innerbetriebliche Gründe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1729/04

DRsp Nr. 2006/1581

Bindung des Arbeitgebers an Darlegung der Kündigungsgründe gegenüber Betriebsrat - kein Wechsel von außerbetrieblichen auf innerbetriebliche Gründe

»1. Begründet der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat die betriebsbedingte Kündigung ausschließlich mit außerbetrieblichen Gründen (Auftragsrückgang), so ist er für den Kündigungsschutzprozess auf diese Begründung festgelegt.2. Ergeben die im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses mitgeteilten Umsatzdaten nicht hinreichend die Erforderlichkeit der Kündigung, ist der Arbeitgeber auf Grund der eingeschränkten Mitteilung gegenüber dem Betriebsrat daran gehindert, sich auf eine gestaltende Unternehmerentscheidung als Grund für die Kündigung zu berufen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung 42 Jahre alt, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Bei der Beklagten, die verschiedene Zeitungen druckt und ca. 70 Arbeitnehmer beschäftigt, ist er seit dem 20. September 1991, zuletzt als Angestellter in der Versandabteilung mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.672,75 EUR beschäftigt.